Mediation nach der P2B-Verordnung

DIE P2B-VERORDNUNG: NEUE PFLICHTEN FÜR ONLINE-VERMITTLUNGSDIENSTE UND ONLINE-SUCHMASCHINEN

Ab dem 12. Juli 2020 gelten für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen im Verhältnis zu ihren gewerblichen Nutzern neue Regelungen. Die EU-Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz „P2B-Verordnung“ oder „Platform-to-Business-Verordnung“) soll die Fairness und Transparenz für Unternehmen erhöhen, die ihre Waren und Dienstleistungen mithilfe solcher Plattformen vertreiben.

Die Verordnung können Sie hier kostenfrei in vielen europäischen Sprachen abrufen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R1150

Beschwerdemanagement-System und Mediation

Die P2B-Verordnung verpflichtet in Art. 12 Online-Vermittlungsdienste, ein internes Beschwerdemanagement-System einzurichten und mindestens zwei Mediatoren für ein Mediationsverfahren zu benennen. Die Durchführung des Mediationsverfahrens bleibt aber natürlich wie immer freiwillig. Von diesen Pflichten ausgenommen sind kleine Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Die Mediatoren müssen folgende Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 2 erfüllen:

a) Sie sind unparteiisch und unabhängig.
b) Ihre Mediationsdienste sind für gewerbliche Nutzer der betreffenden Online-Vermittlungsdienste erschwinglich.
c) Sie sind in der Lage, ihre Mediationsdienste in der Sprache der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen, die
das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter der Online-Vermittlungsdienste und dem betroffenen gewerblichen
Nutzer regeln.
d) Sie sind entweder physisch am Ort der Niederlassung oder am Wohnsitz des gewerblichen Nutzers oder mittels
Kommunikationstechnik aus der Ferne leicht zu erreichen.
e) Sie können ihre Mediationsdienste unverzüglich erbringen.
f) Sie verfügen über ein ausreichendes Verständnis der allgemeinen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, sodass
sie wirksam zum Versuch der Streitbeilegung beitragen können.

Art. 12 Abs. 2 EU-Verordnung (EU) 2019/1150 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R1150)

Diese Voraussetzungen erfülle ich vollumfänglich.

Gerne lasse ich mich von Ihnen als Mediatorin benennen. Ich kenne zudem weitere geeignete Mediatoren persönlich, zu denen ich natürlich auch gerne den Kontakt für Sie herstelle! Ich kann für Sie Mediationen in Deutsch, Englisch und Französisch durchführen. Meine Kontakte sprechen zudem noch weitere – etwas exotischere- Sprachen.

Folgen von Verstößen

Bei Verstößen gegen die allgemeinen Anforderungen an AGB sieht die P2B-Verordnung die Unwirksamkeit der Klauseln vor. Außerdem schafft die P2B-Verordnung ein Verbandsklagerecht für Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Plattformnutzer haben, sowie für in den Mitgliedstaaten eingerichtete zuständige öffentliche Stellen. Ordnet man die Regelungen der P2B-Verordnung als Marktverhaltensregeln ein, können Verstöße auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Im Übrigen obliegt es den Mitgliedstaaten, Sanktionen für die Missachtung der P2B-Verordnung zu bestimmen.